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BVerfG - Entscheidung vom 15.11.2010

2 BvC 10/10

Normen:
EuWG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EuWG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
EuWG § 26 Abs. 3 S. 2
BVerfGG § 48 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 2 BvC 10/10

DRsp Nr. 2010/22322

Anforderung an eine Wahlprüfungsbeschwerde betreffend der erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

EuWG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EuWG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; EuWG § 26 Abs. 3 S. 2; BVerfGG § 48 Abs. 2 ;

Gründe

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz ( EuWG ) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.