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BFH - Entscheidung vom 02.12.2010

XI B 23/10

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 118 Abs 2 FGO
§ 14 Abs 4 S 1 Nr 6 UStG 1999
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen XI B 23/10

DRsp Nr. 2011/1888

Zulassung der Revison wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Falle fehlender Klärungsmöglichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mangels Feststellung von darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch das Gericht

1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat. 2. NV: Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

a)

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976 , m.w.N.).

b)

Der Kläger hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam:

XXXXXXXXXX

c)

Alle drei Fragen können in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgehen, die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil nicht festgestellt hat. In einem solchen Fall scheidet aber eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 IX B 116/09, BFH/NV 2010, 917 ; vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616 ).

aa)

Hinsichtlich der ersten Frage hat das FG nicht festgestellt, dass sich im Streitfall "das Datum der Lieferung aus anderen Unterlagen der Buchführung wie etwa der Barquittung vom Liefertag oder dem Folgetag ergibt". Es hat vielmehr u.a. --zutreffend-- ausgeführt, aus den Barzahlungsquittungen ergebe sich nicht der Lieferzeitpunkt, sondern lediglich der Zahlungszeitpunkt (Seite 12 des Urteils).

Im Übrigen hat der BFH bereits geklärt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535 , BStBl II 2009, 432 ).

bb)

Hinsichtlich der beiden weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen hat das FG keine der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen festgestellt.

2.

Aus vorstehenden Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zugelassen werden. Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich.

Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts deshalb für notwendig hält, weil trotz der Entscheidung des BFH in BFHE 223, 535 , BStBl II 2009, 432 "fraglich" sei, "ob die neue Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG mit der EG-Richtlinie zu vereinbaren" sei, hat er keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die der BFH in diesem Urteil nicht schon berücksichtigt hat (vgl. unter II.1.b bb der Gründe).

3.

Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ), hat der Kläger nur behauptet, nicht aber dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1223/07