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BFH - Entscheidung vom 02.06.2010

IX B 217/09

Normen:
§ 115 Abs 2 FGO
GG Art. 103
FGO § 1

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1651

BFH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen IX B 217/09

DRsp Nr. 2010/12279

Zulässigkeit einer Revision wegen materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an das Vorliegen einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Fehlentscheidung

NV: Wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, so kann dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 103 ; FGO § 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung begehrt, angesichts derer das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könne, wendet er sich im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Davon, dass das Finanzgericht (FG) eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbare Fehlentscheidung getroffen hätte, ist nicht auszugehen.

2.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den --im Tatbestand des angegriffenen Urteils genannten-- Geschäftsanteilskaufvertrag vom April 1993 nicht hinreichend ausgewertet, zielt dies auf eine seiner Auffassung nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung des FG, nämlich in Gestalt einer Nichtberücksichtigung eines angeblich unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Veräußerungsvorgang und dem Eingehen der schuldrechtlichen Verpflichtung durch den Beschwerdeführer im Jahr 1993. Damit wird in der Sache nicht ein Verfahrensfehler, sondern die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht.

Soweit der Kläger darauf abstellt, das FG habe konkrete Feststellungen hinsichtlich der Auszahlung des streitigen Betrags seitens des Klägers an seine Ehefrau unterlassen, weil es seiner Ansicht nach bereits an einer wirksamen Vereinbarung gefehlt habe, so kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Maßstab für etwaige Verfahrensfehler ist die materiell-rechtliche Sichtweise des FG.

Auch wenn der Kläger meint, das FG knüpfe sein Verständnis von der am 24. April 1993 geschlossenen privatschriftlichen Vereinbarung allein an deren Wortlaut und berücksichtige nicht, dass die X-AG den Anteil im Streitjahr nicht übernommen hätte, wenn im Hinblick auf den künftigen Erwerb der restlichen Geschäftsanteile an der Z-GmbH die Zustimmung der Ehefrau des Klägers nicht bereits ausdrücklich im Jahr 1993 vorgelegen hätte, so zielt dies gegen die finanzgerichtliche Vertragsauslegung. Ein Verfahrensfehler wird damit wiederum nicht geltend gemacht. Zudem geht das FG explizit auf den entsprechenden Vortrag des Klägers ein, seine Ehefrau habe im Jahr 1993 der Veräußerung der Geschäftsanteile nur unter der Bedingung zugestimmt, dass ihr 25% am Gesamterlös zustehen sollten, ebenso auf die insoweit gestellten Beweisanträge.

Soweit der Kläger schließlich darlegt, das FG habe seine Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den streitigen Betrag an seine Ehefrau tatsächlich ausgezahlt habe, lediglich auf eine bloße Vermutung gestützt, weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend darauf hin, dass das FG in der angegriffenen Entscheidung ausführt, der Kläger habe trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Zahlung erbracht.

Vorinstanz: FG Köln, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4277/05
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1651