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BFH - Entscheidung vom 05.10.2010

V S 17/10 (PKH)

Normen:
§ 62a Abs 1 FGO
§ 142 Abs 1 FGO
§ 114 ZPO
§ 117 Abs 2 ZPO
§ 117 Abs 4 ZPO
§ 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007
FGO § 62 Abs. 4
FGO § 142 Abs. 1

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen V S 17/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/22330

Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag bei fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. NV: Beantragt der Antragsteller PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. 2. NV: Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 ; FGO § 142 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Juli 2010 6 K 616/01 und begehrt für die Rechtsverfolgung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH).

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2010 III S 28/09 (PKH), [...]; vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO ).

Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582 ). Auf Unkenntnis kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132 , m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426 ; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1132 , m.w.N.). Da die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.