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BFH - Entscheidung vom 28.12.2010

XI B 33/10

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Art 13 Teil B Buchst f EWGRL 388/77
§ 4 Nr 9 Buchst b UStG
AO § 110

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen XI B 33/10

DRsp Nr. 2011/4038

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerdebegründung

NV: Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, eine auf der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandkräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde (Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 110 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

a)

Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Im allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (Beschlüsse vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898 , und vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486 ). Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden.

b)

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch das BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2400 ) geklärt.

aa)

Danach beginnt die Einspruchsfrist --trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG ) in nationales Recht-- mit Bekanntgabe des Steuerbescheids. Auch war insoweit keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 110 der Abgabenordnung zu gewähren.

bb)

Es ist ferner geklärt, dass es unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine auf der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht beruhende Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde. Aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 60) ergibt sich nichts anderes (vgl. BFH-Urteil in DStR 2010, 2400 , unter II.5.c dd).

Vorinstanz: FG Köln, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1226/07