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AG Recklinghausen - Entscheidung vom 11.11.2010

61 XIV 52/10 B

Normen:
AufenthG § 58
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 106
FamFG § 416
FamFG § 417
FamFG § 422
FamFG § 428

1. Die Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen. 2. Die Dauer der Haft beträgt 2 Wochen. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Betroffenen auferlegt. [...]
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