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AG Nürnberg - Entscheidung vom 20.08.2010

VI 1933/08

Normen:
KostO § 46 IV
KostO § 49 II
KostO § 102
KostO § 103 I
KostO § 107 I 2
KostO § 107 II

1. Der Geschäftswert für die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen gem. § 102 KostO wird auf 4.117.792,46 EUR festgesetzt, der Geschäftswert für die Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen [...]
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