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AG Hamburg - Entscheidung vom 23.09.2010

67g IN 310/10

1. Die im Rahmen des alten Eigenkapitalersatzrechtes entwickelten Grundsätze zur Erstreckung auf Leistungen, die einem Gesellschafterdarlehn wirtschaftlich entsprechen, gelten auch nach Inkrafttreten des § 135 Abs.1 [...]
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