Die am xx.xx.2010 in P. geborene B. (Geburtseintrag Nr. xx Standesamtes P.) wird von der Annehmenden als Kind angenommen. Die Name der Angenommenen bleibt unverändert. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 LPartG , §§ 1754 Abs. [...]
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