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AG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.10.2010

57 C 4889/10

Normen:
UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 2
ZPO § 287

Fundstellen:
ZUM-RD 2011, 318-320

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an [...]
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