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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.12.2009

1 N 09.1654

Normen:
Rechtsquellen:§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
§ 1 a Abs. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG
VwGO § 47 Abs. 1 S. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1
WHG § 1a Abs. 4
WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG § 3 Abs. 2 Nr. 1
WHG § 33 Abs. 1 Nr. 1

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der [...]
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