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VG Freiburg - Entscheidung vom 20.01.2009

1 K 1416/08

Normen:
GG Art. 13 Abs. 1
LVwVG § 6
LVwVG § 13 Abs. 2
LVwVG § 15a
LVwVG § 16
ZPO § 807
AO § 284

Der Vollstreckungsbeamte des Vollstreckungsgläubigers wird ermächtigt, die Wohnung sowie vorhandene Betriebsräume und das übrige befriedete Besitztum des Vollstreckungsschuldners in XXXXX XXXXXXXXX-XXXXXXXXXXXX, [...]
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