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VG Freiburg - Entscheidung vom 29.06.2009

4 K 874/09

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
VwGO § 123
LVwVfG § 48
LVwVfG § 49
AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
VwGO § 123
LVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1
LVwVfG § 49
AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Nebenbestimmung zu der dem Antragsteller erteilten Duldung erlassene Regelung 'Wohnsitznahme nur in der Stadt Freiburg gestattet', [...]
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