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VG Freiburg - Entscheidung vom 17.06.2009

1 K 2234/08

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 36 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 6 Abs. 4
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 36 Abs. 2
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
AufenthG § 71 Abs. 2
AufenthV § 39 Nr. 3
ZPO § 264 Nr. 2

Der Bescheid der Beklagten vom 10.7.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 1.10.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt vor der Ausreise am 4.6.2009 verpflichtet [...]
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