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SchlHOLG - Entscheidung vom 15.12.2009

2 Ws 474/09 (267/09)

Normen:
StGB § 56a Abs. 1
StGB § 56a Abs. 2 S. 2
StGB § 56f Abs. 2 S. 2

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Bewährungszeit am 8. August 2010 abläuft. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [...]
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