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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 20.08.2009

13 B 922/09

Normen:
AEG § 14e
AEG § 14f
EIBV § 21 Abs. 6 Satz 2
AEG § 14e
AEG § 14f
EIBV § 21 Abs. 6 S. 2

Fundstellen:
DVBl 2009, 1312
DÖV 2009, 963

Die Antragstellerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Als Betreiberin von Schienenwegen ist sie nach § 4 Abs. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) verpflichtet, Benutzungsbedingungen für [...]
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