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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 27.03.2009

19 E 1140/08

Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 a. F.
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
VwGO § 106
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
SchulG § 49 Abs. 1 S. 1 NRW
SchulG § 49 Abs. 2 NRW

Fundstellen:
DVBl 2009, 798
DÖV 2010, 43

Der Kläger begehrt die Neubewertung seiner schulischen Leistungen in mehreren Fächern und die Erteilung eines neuen Zeugnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen [...]
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