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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 08.05.2009

16 A 3373/07

Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
FeV § 28 Abs. 5
FeV § 46
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
Richtlinie 91/439/EWG Art. 9 Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2009, 480
DVBl 2009, 994
VRS 116, 472

Der Kläger führte am 14.8.2004 unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug; die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille. Das AG verurteilte den Kläger unter anderem wegen Trunkenheit im [...]
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