Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen, da die Beklagte sie nicht innerhalb der - antragsgemäß verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet hat (§ 125 Abs. 2 i. [...]
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