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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 08.07.2009

3 M 84/09

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
LBauO M-V § 58 Abs. 2 S. 2
SOG M-V § 84 Abs. 1
SOG M-V § 70 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
SOG § 84 Abs. 1 S. 1 M-V
LBauO § 80 Abs. 1 S. 3 M-V
LBauO § 58 Abs. 2 M-V

Fundstellen:
BRS 74 Nr. 211
NVwZ-RR 2010, 266
UPR 2010, 108

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das [...]
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