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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 15.01.2009

OVG 9 S 70.08

Normen:
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4
BbgKVerf § 2 Abs. 2
GO § 35 Abs. 2 Nr. 29
GO § 67 Abs. 2
GKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
GKG § 20 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
GKG § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 2 S. 1, 2
GKG § 21 Abs. 3
GO § 35 Abs. 2 Nr. 29
GO § 67 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des [...]
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