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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 01.10.2009

10 U 93/09

Normen:
ZPO § 101
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 101
ZPO § 516 Abs. 3

1. Die Rücknahme der Berufung der Streithelferin hat den Verlust ihres Rechtsmittels zur Folge. 2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 %, die Beklagte 8 % und die Streithelferin 84 %. [...]
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