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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 05.02.2009

8 W 42/09

Normen:
ZPO §§ 103 ff
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
RVG-VV Nr. 2300
RVG-VV Nr. 3100
RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 103
RVG-VV Nr. 2300
RVG-VV Nr. 3100
RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 417
ZEV 2009, 574

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 24. November 2008, Az. 4 O 98/08, abgeändert: Aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs [...]
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