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OLG Saarbrücken - Entscheidung vom 29.10.2009

6 WF 105/09

Normen:
GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 3 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 3 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
AGS 2009, 596
FF 2009, 514

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 233,25 EUR. I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. [...]
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