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OLG Rostock - Entscheidung vom 08.06.2009

1 Ws 128/09

Normen:
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 313 Abs. 2
StPO § 314 Abs. 1
StPO § 319 Abs. 1
StPO § 322
StPO § 322 Abs. 1
StPO § 322 Abs. 2
StPO § 358
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1 S. 1
StPO § 313 Abs. 2
StPO § 314 Abs. 1
StPO § 319 Abs. 1
StPO § 322 Abs. 1
StPO § 322 Abs. 2
StPO § 358
StPO § 473 Abs. 1

1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 23.03.2009 - 7 Ds 253/08 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte [...]
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