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OLG Rostock - Entscheidung vom 07.09.2009

3 W 145/08

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 377
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 278 Abs. 3

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.08.2008 aufgehoben. Die analog §§ 380 Abs. 3 , 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist [...]
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