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OLG Rostock - Entscheidung vom 02.07.2009

3 U 146/08

Normen:
BGB § 126
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 535
BGB § 535 Abs. 1
BGB § 536
BGB § 541
BGB § 542
BGB § 542 Abs. 1
BGB § 542 Abs. 2
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 546a
BGB § 550
BGB § 550 Satz 1
BGB § 550 Satz 2
BGB § 566
BGB § 557b
BGB § 580a
PAPKV § 4
ZPO § 264 Nr. 3
ZPO § 287
BGB § 126
BGB § 535 Abs. 1
BGB § 550
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1

1. Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers und der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stralsund abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, [...]
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