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OLG Rostock - Entscheidung vom 30.03.2009

2 W 21/09

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 93
ZPO § 94
ZPO § 95
ZPO § 96
ZPO § 97
ZPO § 98
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1

Fundstellen:
JurBüro 2009, 367
OLGReport-Rostock 2009, 592

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund vom 12.01.2009, Az. 6 O 313/07, geändert: Die Kostenanträge der Streithelferinnen der [...]
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