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OLG Rostock - Entscheidung vom 13.07.2009

1 Ws 192/09

Normen:
StPO § 464b Satz 3
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 568 Satz 1
StPO § 473 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
JurBüro 2009, 541

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 18.02.2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchter [...]
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