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OLG Rostock - Entscheidung vom 09.06.2009

3 W 37/09

Normen:
GBO § 22
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO § 71 Abs. 1
GBO § 71 Abs. 2
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
KostO § 131
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
GBO § 22 Abs. 1 S. 1
GBO § 71 Abs. 2

Fundstellen:
FGPRax 2009, 208
OLGReport-Rostock 2009, 849

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.12.2008 gegen die [...]
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