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OLG München - Entscheidung vom 31.03.2009

31 AR 90/09

Normen:
ZPO § 33 ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 33
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
NJW 2009, 2609

Als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Drittwiderklage wird das Landgericht Traunstein bestimmt. I. Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen [...]
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