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OLG Köln - Entscheidung vom 04.08.2009

2 Ws 361/09

Normen:
BtMG § 35
BtMG § 35 Abs. 2 Satz 2
BtMG § 35 Abs. 6
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 454 b Abs. 2
StPO § 458
StPO § 458 Abs. 2
StPO § 462 Abs. 3
StrVollstrO § 21
StrVollstrO § 43 Abs. 3 S. 1
StrVollstrO § 43 Abs. 4
EGGVG §§ 23 ff
EGGVG § 25
EGGVG § 28
StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 454b Abs. 2
StPO § 458 Abs. 2
StrVollstrO § 21 Abs. 1 Nr. 1
StrVollstrO § 43 Abs. 4
EGGVG § 23
EGGVG § 25
EGGVG § 28
StGB § 57 Abs. 1
BtMG § 35 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 157

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse zu tragen. I. Gegen den [...]
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