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OLG Koblenz - Entscheidung vom 29.05.2009

10 U 1519/08

Normen:
BGB § 858
BGB § 858 Abs. 2
BGB § 861 Abs. 1
BGB § 863
BGB § 1361 a
BGB § 1361 b
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 938 Abs. 2
HausratsVO §§ 8 ff
BGB § 858 Abs. 2
BGB § 861 Abs. 1
BGB § 863
BGB § 1361a
BGB § 1361b
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 938 Abs. 2
HausratsVO § 8

Fundstellen:
FamRZ 2009, 1934
MDR 2010, 89
OLGReport-Koblenz 2009, 862

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt A. in B. als Sequester [...]
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