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LSG Bayern - Entscheidung vom 21.10.2009

L 15 SF 53/09

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG Anl. 1
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5

Die Entschädigung des Antragstellers für das Gutachten vom 07.08.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 7.665,39 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 1.748,71 EUR nachzuentrichten. I. In dem am Bayer. [...]
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