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LSG Bayern - Entscheidung vom 03.12.2009

L 5 KR 144/08

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu zwei Dritteln. Nach angenommenem Anerkenntnis der Beklagten und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung gem § 101 Abs 2 [...]
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