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LSG Bayern - Entscheidung vom 04.12.2009

L 1 R 5/09

Normen:
SGB VI § 210
SGB VI § 46

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Das [...]
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