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LG Coburg - Entscheidung vom 29.07.2009

21 O 205/09

Normen:
BGB § 253 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.223,60 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 598,75 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des [...]
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