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LG Berlin - Entscheidung vom 27.01.2009

27 O 609/08

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 20 000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte [...]
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