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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 24.09.2009

11 Ta 184/09

Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2
ZPO § 141 Abs. 2 S. 2
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1
ZPO § 329 Abs. 3
ZPO § 380 Abs. 1 S. 2

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2009 wird aufgehoben. I. Der Kläger war bei der Beklagten als Netzwerk-Spezialist in der Abteilung DV-Betrieb tätig. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung einer [...]
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