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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.08.2009

5 Ta 81/09

Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 a.F.
GKG § 42 Abs. 4 S. 1

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2009 - 3 Ca 3836/09 - abgeändert. Der die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 18 600,00 festgesetzt. I. [...]
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