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FG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 16.06.2009

6 K 959/05

Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2
BewG 1991 § 11 Abs. 2

Fundstellen:
DStRE 2010, 346
EFG 2009, 1675

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Oktober 1990 wurde die Klägerin errichtet. Die Gesellschafterversammlung bestellte die Anteilseigner Herrn A. [...]
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