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EuGH - Entscheidung vom 08.09.2009

Rs. C-411/06

Normen:
Baseler Übereinkommen (Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das am 22. März 1989 in Basel unterzeichnet und mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 - ABl. L 39, S. 1)
EG Art. 133
EG Art. 175 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1)

Fundstellen:
NVwZ 2009, 1481
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. 3. Die Französische Republik, die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen [...]
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