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EuGH - Entscheidung vom 10.09.2009

Rs. C-269/07

Normen:
EG Art. 12
EG Art. 18
EG Art. 39
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7

Fundstellen:
ArbRB 2009, 297
BFH/NV 2009, 1930
DB 2009, 2019
DVBl 2009, 1375
DÖV 2009, 912
NJW 2010, 431
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 des Einkommensteuergesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und [...]
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