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EuGH - Entscheidung vom 22.10.2009

Rs. C-261/08

Normen:
EG Art. 62 Nr. 1
EG Art. 62 Nr. 2 Buchst a
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - ABl. L 105, S. 1) Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - ABl. L 105, S. 1) Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - ABl. L 105, S. 1) Art. 13

Fundstellen:
DÖV 2010, 40
NVwZ 2009, 1556
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Art. 6b und 23 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, [...]
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