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EuGH - Entscheidung vom 22.10.2009

Rs. C-301/08

Normen:
EG Art. 234
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) Art. 2 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) Art. 5 Abs. 3
Warschauer Abkommen (Am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnetes Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der durch die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September 1975 geänderten Fassung) Art. 29

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der durch die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September [...]
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