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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2009

5 B 108.08, 5 PKH 24.08 (5 C 13.09)

Normen:
BAföG § 36 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 5 B 108.08, 5 PKH 24.08 (5 C 13.09)

DRsp Nr. 2012/3868

Vorausleistungseinrede gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Normenkette:

BAföG § 36 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine auf § 36 Abs. 1 BAföG beruhende so genannte Vorausleistungseinrede gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung erhoben werden kann.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 115 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

....

Nachfolgeinstanz: BVerwG - 23.02.2010 - AZ: BVerwG 5 C 13.09

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 2 K 04.1246
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH