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BVerwG - Entscheidung vom 10.03.2009

9 B 56.08

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3
KAG Art. 2 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 9 B 56.08

DRsp Nr. 2009/11256

Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung bzgl. der Genehmigungsbedürftigkeit von Zweitwohnungssteuersatzungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 ; KAG Art. 2 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Zweitwohnungssteuersatzungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern unterschiedlich beantwortet werde und das Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung zur Frage der Gleichstellung von Wohnwagen und Wohnmobilen mit Zweitwohnungen getroffen habe. Sie formuliert damit jedoch keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, wie dies im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) erforderlich gewesen wäre. Sie beschränkt sich vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Soweit die Klägerin rügt, die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten hätte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Bayern der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft, kritisiert sie zudem die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, die vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Darüber hinaus ist auch die Frage, ob unter dem Begriff der Zweitwohnung auch Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, zu verstehen sind, zunächst eine Frage der Auslegung des irrevisiblen Orts- und Landesrechts. Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 844/07