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BVerwG - Entscheidung vom 21.07.2009

8 KSt 4.09; 7 C 11.00

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 8 KSt 4.09; 7 C 11.00

DRsp Nr. 2009/21447

Einwände gegen eine Teil-Schlusskostenrechnung als Erinnerung i.S.d. § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ( GKG )

Tenor:

Auf die Erinnerung der Beklagten gegen die Teil-Schlusskostenrechnung vom 10. Juli 2009 wird die dort festgesetzte von der Beklagten zu tragende Gebühr auf 4 528,77 EUR geändert.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die mit Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2009 vorgebrachten Einwände gegen die Teil-Schlusskostenrechnung vom 10. Juli 2009 sind als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

Die Erinnerung hat insoweit Erfolg, als der der Kostenberechnung zu Grunde liegende Anteil der von der Beklagten zu tragenden Kosten für den bislang rechtskräftigen Teil des ehemaligen Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 11.00, über den das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 K 534/01 - rechtskräftig entschieden und der Beklagten die Kosten auferlegt hat, nicht drei Fünftel, sondern ein Drittel beträgt.

Der Streitwert war für das Revisionsverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt worden. Für das Verfahren VG 13 K 534/01 hatte das Verwaltungsgericht zunächst keinen Streitwert festgesetzt. Dies hat es mit Beschluss vom 23. April 2009 nachgeholt und den Streitwert auf 173 232 EUR festgesetzt. Da die Beklagte für diesen Teil des Verfahrens die Kosten zu tragen hat, ist der Streitwert des Verfahrens VG 13 K 534/01 ins Verhältnis zu setzen zum Streitwert im Verfahren BVerwG 7 C 11.00. Dies entspricht dem Anteil der von der Beklagten zu tragenden Kosten von ca. einem Drittel.

Da über den weiteren Teil des Streitgegenstandes, der dem Verfahren BVerwG 7 C 11.00 zu Grunde lag und vom Verwaltungsgericht Dresden aus dem Verfahren 13 K 534/01 abgetrennt und mit dem Az. 1 K 1368/06 weitergeführt wurde, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, erfolgt für diesen Anteil noch keine Kostenfestsetzung. Deshalb bleiben auch die bisher in diesem Verfahren festgesetzten Streitwerte in der Quotenberechnung für den rechtskräftig abgeschlossenen Teil unberücksichtigt.

Legt man einen Kostenanteil von einem Drittel aus dem Streitwert von 1 000 000 DM zu Grunde und berechnet davon 90% ergibt sich der von der Beklagten zu tragende Kostenbetrag mit 4 528,77 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).