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BVerwG - Entscheidung vom 18.08.2009

1 WB 66.08

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 WB 66.08

DRsp Nr. 2010/12907

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags, festzustellen, dass das Schreiben des Hauptmann B., stellvertretender Sprecher des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, vom 17. März 2008 ("Nachrücken nach § 39 Abs. 1 SBG , hier: zwei vakante Mandate") unwirksam ist, sowie des Hilfsantrags, festzustellen, dass die Erklärung der Kameraden Mac., Mau. und Mas. zu ordentlichen Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses für die 113. Sitzung vom 15. bis 19. September 2008 durch Hauptmann B., stellvertretender Sprecher des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, rechtswidrig ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 51.09 fortgeführt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 2 VwGO ).