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BVerwG - Entscheidung vom 27.01.2009

3 B 94.08

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 3 B 94.08

DRsp Nr. 2009/4022

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 348,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht nicht beschieden, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte; denn auch die förmliche Nichtaussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht wäre unanfechtbar gewesen (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO ). Die Rüge rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (Beschlüsse vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 <S. 1 f.> undvom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 = NJW 1998, 2301 ). Das gilt sowohl hinsichtlich der angeblichen Verletzung von § 94 VwGO wie hinsichtlich der behaupteten Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs.

Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Wie der Kläger selbst hervorhebt, sind die von ihm bezeichneten Fragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl.Urteile vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382 undvom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 - Buchholz 451.514 Nr. 4 <Rn. 23 ff.>). Ein erneuter oder weiterreichender Klärungsbedarf wird durch die vom Kläger angeführten literarischen Stellungnahmen zu dieser Rechtsprechung oder durch die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht aufgezeigt (vgl.Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 42.08 - [...]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zugrunde. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Rechtsstreit in ständiger Rechtsprechung mit 0,10 EUR je Kilogramm umstrittener Referenzmenge.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 12/08